Instanzenzug: LG Berlin I Az: 511 KLs 22/23
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum banden-mäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten So. hat es auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten S. auf eine solche von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den Feststellungen unterstützten die Angeklagten als Mitglieder einer Bande den nicht revidierenden Mitangeklagten bei dessen Drogengeschäft, indem sie in einer Wohnung etwa 76 kg Cannabis (Wirkstoffmenge: etwa 22,2 kg THC) lagerten.
32. Die Schuldsprüche können keinen Bestand haben. Denn am ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt jeglicher Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – hier milderen – KCanG (; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung ).
4Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr jeweils als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 StGB) in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG) strafbar. Dass sich der Besitz auf eine nicht geringe Menge bezieht, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).
5Der Senat stellt den Schuldspruch jeweils entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die umfassend geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
63. Die Strafaussprüche unterliegen der Aufhebung, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG gegenüber § 30a Abs. 1 BtMG milder ist und der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens auf jeweils niedrigere Strafen erkannt hätte.
7Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR310.24.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-71513