Instanzenzug: Az: 5 KLs 540 Js 69427/19
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs.
3a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lagerte der Angeklagte zum gewinnbringenden Verkauf in der Wohnung des nicht revidierenden Mitangeklagten etwa 202 g Cannabis (Wirkstoffgehalt 13,6 % THC). In der Wohnung befanden sich verschiedene Stich- und Hiebwaffen, derer sich der Angeklagte zur Abwehr von Angriffen und Durchsetzung von Forderungen aus Betäubungsmittelgeschäften jederzeit, ohne nennenswerten zeitlichen Aufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen konnte.
4b) Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat keinen Bestand. Denn am ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung ). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu würdigen; des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ bedarf es nicht, denn das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis setzt den Umgang mit einer nicht geringen Menge voraus.
5Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
62. Dies führt angesichts der milderen Strafrahmen in § 34 Abs. 4 KCanG zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
73. Der Senat weist darauf hin, dass das neue Tatgericht im Hinblick auf das rechtskräftige das Vorliegen einer etwaigen Gesamtstrafenlage in den Blick zu nehmen haben wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR220.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-71510