1. An Gesellschafter-Geschäftsführer im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten gezahlte Zusatzvergütungen führen zu einer vGA 2. Ein von der Kapitalgesellschaft auf dem Grundstück eines Gesellschafters errichtetes Gebäude führt bei dieser grundsätzlich zu einer Nutzungsbefugnis, die wie ,,ein materielles Wirtschaftsgut'' mit den Herstellungskosten zu aktivieren ist. Die Beendigung der Nutzung führt insoweit zu einem Ausgleichsanspruch nach §§ 951, 812 ff. BGB
Leitsatz
1. Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Zusatzvergütungen, die auf diese im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten aufgeteilt werden, so sind diese vGA.
2. Errichtet eine Kapitalgesellschaft auf dem (angemieteten) Grundstück eines Gesellschafters ein Gebäude, so sind die von ihr aufgewandten Herstellungskosten grundsätzlich zu aktivieren, so daß es an der für die Annahme einer vGA notwendigen Vermögensminderung fehlt.
3. Die Kapitalgesellschaft kann insoweit gegenüber ihrem Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch nach §§ 951, 812 ff. BGB haben (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom I R 203/70, BFHE 106, 313, BStBl II 1972, 802).
4. Gesetzliche Ansprüche einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter sind steuerlich auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht zusätzlich klar und eindeutig vereinbart sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 402 XAAAA-96208
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