Gesetze: FGO § 76 Abs. 3FGO § 79 b Abs. 3AO 1977 § 364 b
FG darf eine im Klageverfahren eingereichte Steuererklärung nach § 76 Abs. 3 FGO zurückweisen, wenn vorangegangene Fristsetzung nach § 364 b AO rechtmäßig ist, die Voraussetzungen des § 79 b Abs. 3 FGO erfüllt sind und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist
Leitsatz
Hat das FA im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid dem Einspruchsführer (Kläger) vergeblich eine Frist zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt (§ 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), darf das FG eine erst im Klageverfahren eingereichte Steuererklärung nach § 76 Abs. 3 FGO zurückweisen und insoweit ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Fristsetzung durch das FA rechtmäßig ist, die Voraussetzungen des § 79 b Abs. 3 FGO erfüllt sind und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 399 DAAAA-96206
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