Berufsrecht | Dauer der Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer im Rahmen der Bestandsschutzregelung (Grandfather) (WPK)
Im Juli 2024 hat sich der Vorstand der WPK mit der Dauer der Fortbildung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer befasst.
Hintergrund: Ende Mai 2024 hat der Vorstand der WPK die Inhalte der Fortbildung als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 29.5.2024).
Im Juli 2024 hat sich der Vorstand der WPK mit der Dauer der Fortbildung befasst: Es geht um Berufsangehörige, die unter die Bestandsschutzregelung der EU-Abschlussprüferrichtlinie (AP‑RL) nach deren Änderung durch die CSRD fallen. Dies sind vor dem zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen und dieses vor dem abschließen (Übergangsregelung des Art. 14a AP‑RL, auch Grandfather-Regelung genannt).
Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht zur Umsetzung des Art. 14a Abs. 3 AP‑RL den Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung vor, mit welcher die notwendigen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung erlangt werden (§ 13d Abs. 2 WPO‑E).
Zur Ausgestaltung dieser Vorgabe hat der Vorstand der WPK Folgendes beschlossen:
Die Dauer der initialen Fortbildung soll 32 Stunden in strukturierter Form – also kein Selbststudium – betragen und kann durch einen Fortbildungsveranstalter oder in der WP-Praxis erfolgen. 32 Stunden liegen nach den Erkenntnissen der WPK im Bereich der bisher bekannten Umsetzungslösungen der EU-Mitgliedstaaten.
Auf die Veranstaltungsform als Webinar oder in Präsenz kommt es nicht an. Die Fortbildung ist der WPK durch eine Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsanbieters oder der ausbildenden Praxis nachzuweisen. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführte Fortbildungen werden anerkannt, soweit der Inhalt dem oben genannten Beschluss des Vorstandes vom Mai 2024 entspricht.
Die Fortbildung muss innerhalb von zwei Jahren vor der Stellung des Antrages auf Eintragung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister (§ 13d Abs. 2 WPO‑E) erfolgen.
Verhältnis zur allgemeinen Fortbildungsverpflichtung (§ 5 BS WP/vBP)
WP/vBP sind bereits heute dazu verpflichtet, sich 40 Stunden im Jahr fortzubilden (20 Stunden strukturierte Fortbildung, 20 Stunden Selbststudium). Mit den 32 Stunden strukturierter Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer kann sich dies auf bis zu 72 Stunden in einem Jahr summieren, davon 52 Stunden als strukturierte Fortbildung.
Dieser einmalige Aufwand soll dadurch gemildert werden, dass 8 der 32 Stunden für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer auf die ohnehin bestehende strukturierte Fortbildungspflicht von 20 Stunden angerechnet werden können.
Nach der Eintragung fügt sich die weitere Fortbildung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Bedarf des Berufsangehörigen in die kontinuierliche Fortbildung ein.
Quelle: WPK online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
AAAAJ-71465