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FG München Urteil v. - 11 K 1814/21

Gesetze: EStG § 3 Nr. 63, EStG § 10a, DBA USA Art. 18A Abs. 2 Buchst. a), DBA USA Art. 18A Abs. 2 Buchst. b), DBA USA Art. 18A Abs. 3, Protokoll zu Art. 18A DBA USA Ziff. 16 Buchst. b) Doppelbuchst. aa), Protokoll zu Art. 18A DBA USA Ziff. 16 Buchst. a) Doppelbuchst. aa)

Sonderausgabenabzug für Zahlungen im Rahmen von vor dem Umzug aus den USA nach Deutschland in den USA abgeschlossenen Altersvorsorgeplänen (Traditional individual retirement accounts)

Leitsatz

Leisten die nach ihrem Umzug aus den USA nach Deutschland hier nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen freiwillig eigene Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen in einen privaten amerikanischen Altersvorsorgeplan (sogenannte Traditional individual retirement accounts – Traditional IRA –) und wurden die Verträge mit dem Anbieter des Altersvorgeplans bereits vor dem Umzug abgeschlossen sowie bereits vor dem Umzug Beiträge in den USA geleistet, so ist für die Beiträge entsprechend § 3 Nr. 63 EStG nach Art. 18A Abs. 2 DBA USA und Art. 18A Abs. 3 DBA USA in Verbindung mit Ziffer 16 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) des Protokolls zu Art. 18A DBA USA in Verbindung mit Ziffer 16 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) des Protokolls zu Art. 18A DBA USA ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu gewähren.

Fundstelle(n):
DAAAJ-71451

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FG München, Urteil v. 14.10.2022 - 11 K 1814/21

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