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FG München Urteil v. - 9 K 1512/22

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3

Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern

Bestimmung der Einkunftsart

nicht erfüllte Forderung auf Eigentumsverschaffung

Bilanzierung bei nicht erkanntem Gewerbebetrieb

Leitsatz

1. Der Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen über den Erwerb von Containern und deren Vermietung fällt grundsätzlich in den Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Lässt sich jedoch den Vertragskonditionen (Laufzeit, Garantiemiete) sowie den zugehörigen Angeboten entnehmen, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von acht Jahren für Gebrauchtcontainer und zehn Jahren für Neucontainer jeweils ein Gesamtgewinn nur unter Einbeziehung eines Veräußerungsgewinns aus den Containern erzielt werden kann, liegen nach der Verklammerungsrechtsprechung Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

2. Die Einkünfte aus einem unerkannten Gewerbebetrieb sind, wenn der Steuerpflichtige ausgehend von Tätigkeiten im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht die Einnahmenüberschussrechnung gewählt hat, durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.

3. Wurden die bestellten Container trotz geleisteter Anzahlungen nicht an den Steuerpflichtigen geliefert, können diese weder mit ihren Anschaffungskosten als Vermögensgegenstände eingebucht noch kann AfA auf die Container abgezogen werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
WAAAJ-71449

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FG München, Urteil v. 05.06.2024 - 9 K 1512/22

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