Nur verbindlich geplanter Urlaub ausreichend für Stattgabe eines Terminverlegungsantrags
Nachweis eines inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts
Leitsatz
1. Nur eine im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung verbindlich geplante Urlaubsreise stellt einen
erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 155 FGO für eine Terminverlegung dar (vgl. ).
2. Die Annahme eines Wohnsitzes lässt sich nicht allein darauf stützen, dass der seinen Angaben nach aus Polen nach Deutschland
entsandte Steuerpflichtge beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. Von einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann
nicht ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige auf eine entsprechende gerichtliche Aufforderung hin weder einen Mietvertrag
vorgelegt noch die Zahlungen von Miete und Betriebskosten nachgewiesen hat noch belegen konnte, das er mehr als sechs Monate
zusammenhängend im Inland gearbeitet hat.
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Fundstelle(n): CAAAJ-71447
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Sächsisches FG, Urteil v. 22.02.2023 - 1 K 1879/18 (Kg)
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