Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Vermietungseinkünften
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige in seiner elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung die aus Kaltmiete, Nebenkosten und
Garagenmiete bestehende Gesamtmiete versehentlich als Kaltmiete in die jeweiligen Formulare übertragen und zusätzlich die
Nebenkosten sowie die Garagenmiete nochmals erfasst, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn das Finanzamt aus den bei
den Dauerunterlagen befindlichen Mietverträgen die korrekten Beträge der Kaltmiete, der Nebenkostenvorauszahlungen sowie der
Garagenmiete erkennen kann.
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