Anforderungen an einen Kindergeldantrag; Nachzahlungsverfügung der Familienkasse als Abrechnungsbescheid
Leitsatz
1. Eine Verfügung in einem Kindergeldbescheid der Familienkasse mit der Überschrift „Nachzahlung” ist als Abrechnungsbescheid
nach § 218 Abs. 2 AO anzusehen, wenn über die Auszahlungshöhe zwischen der Kindergeldberechtigten und der Familienkasse Streit
bestand und die Familienkasse insoweit den Zeitraum geregelt hat, für welchen ein Anspruch auf Auszahlung bestand.
2. Der Zugang zum Kindergeld ist niederschwellig zu halten und von dem Kindergeldberechtigten ist nicht mehr zu fordern, als
für die Einleitung und die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.
3. Es ist nicht notwendig, dass der Kindergeldberechtigte ausdrücklich das Wort „Antrag” verwendet. Vielmehr genügt, dass
sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen lässt, denn ein Kindergeldantrag ist eine außerprozessuale empfangsbedürftige
Verfahrenserklärung, die entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen ist, wobei auch auf Umstände zurückgegriffen werden kann,
die außerhalb der auszulegenden Erklärung liegen.
4. Eine formularmäßige Änderungsmitteilung, die von beiden Elternteilen unterschrieben ist, erfüllt das Schriftformerfordernis
des § 67 Satz 1 EStG.
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