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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2661/21 VTa

Gesetze: TabStG § 1a; TabStG § 2 Absatz 1 Nr. 5; RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. c; RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 2; RL 2011/64/EU Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii; RL 2011/64/EU Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; RL 2011/64/EU Art. 5 Abs. 1 Buchst. b; RL 2011/64/EU Art. 14 Abs. 1 Buchst. c; RL 2011/64/EU Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c; RL 2011/64/EU Art. 14 Abs. 3; RL 2011/64/EU Art. 21 Unterabs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

Zusatzsteuer auf elektrisch zu erhitzende Tabakstränge

Leitsatz

  1. Die Erhebung der Zusatzsteuer auf zu erhitzende Tabakstränge nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 TabStG verstößt nicht gegen Unionsrecht (Folgeurteil nach Vorabentscheidung des ).

  2. Die Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Folgerichtigkeit.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-71435

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 15.05.2024 - 4 K 2661/21 VTa

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