Gemeinsame Lagerung von Unionswaren mit Nicht-Unionswaren –
Erlaubnis der nur buchmäßigen Trennung –
Verhältnismäßigkeitsprüfung – Kosten der
nämlichkeitssichernden Lagerung – Eigenständigkeit der beiden
Erlaubnistatbestände des Art. 177 Abs. 1 UZK-DelVO
Leitsatz
Bei der nach Art. 177 Abs. 1 Alt. 2 UZK-DelVO gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Erlaubnis der gemeinsamen Lagerung
von Unionswaren mit Nicht-Unionswaren unter buchmäßiger Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und ggf. Warenursprung
sind sämtliche Kosten, die mit einer nämlichkeitssichernden Lagerung verbunden wären, zu berücksichtigen.
Die Unmöglichkeit der nämlichkeitssichernden Lagerung aufgrund der Beschaffenheit der Waren (Art. 177 Abs. 1 Alt. 1 UZK-DelVO)
ist nicht Voraussetzung für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern stellt einen eigenständigen Erlaubnistatbestand dar.
Fundstelle(n): PAAAJ-71434
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.04.2024 - 4 K 2242/21 Z
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