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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2242/21 Z

Gesetze: UZK Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b; UZK Art. Art. 237 Abs. 3; UZK-DelVO Art. 177 Abs. 1 Alt. 1; UZK-DelVO Art. 177 Abs. 1 Alt. 2

Gemeinsame Lagerung von Unionswaren mit Nicht-Unionswaren – Erlaubnis der nur buchmäßigen Trennung – Verhältnismäßigkeitsprüfung – Kosten der nämlichkeitssichernden Lagerung – Eigenständigkeit der beiden Erlaubnistatbestände des Art. 177 Abs. 1 UZK-DelVO

Leitsatz

  1. Bei der nach Art. 177 Abs. 1 Alt. 2 UZK-DelVO gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Erlaubnis der gemeinsamen Lagerung von Unionswaren mit Nicht-Unionswaren unter buchmäßiger Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und ggf. Warenursprung sind sämtliche Kosten, die mit einer nämlichkeitssichernden Lagerung verbunden wären, zu berücksichtigen.

  2. Die Unmöglichkeit der nämlichkeitssichernden Lagerung aufgrund der Beschaffenheit der Waren (Art. 177 Abs. 1 Alt. 1 UZK-DelVO) ist nicht Voraussetzung für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern stellt einen eigenständigen Erlaubnistatbestand dar.

Fundstelle(n):
PAAAJ-71434

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.04.2024 - 4 K 2242/21 Z

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