Grundsteuerbewertung: Begriff des bebauten Grundstücks – Unbenutzbarkeit des Gebäudes wegen Baumängel – Besonderes Aussetzungsinteresse
bei verfassungsrechtlichen Zweifeln
Leitsatz
Die Rechtmäßigkeit der Einordnung eines Objektes als bebautes Grundstück bei der Feststellung des Grundsteuerwerts erscheint
ernstlich zweifelhaft, wenn das aufstehende Gebäude nur durch völlige Entkernung zu beseitigende erhebliche Baumängel (massive
Feuchtigkeitsschäden, nicht mehr funktionsfähige Elektro- und Wasserleitungen) aufweist, die dessen bestimmungsgemäßer Benutzbarkeit
entgegenstehen.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts können nur bei Bestehen
eines - gegenüber dem öffentlichen Interesse vorrangigen - besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen.
In dieser einschränkenden Auslegung des § 69 Abs. 3 FGO liegt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich
verbürgten Garantie des individuellen Rechtsschutzes (entgegen FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 4 V 1295/23,
EFG 2024, 93 und 4 V 1429/23, EFG 2024, 135).
Fundstelle(n): KAAAJ-71427
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 10.05.2024 - 11 V 533/24 A (BG)
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