Betriebsaufgabe nur, wenn die äußerlich erkennbaren Umstände eindeutig sind oder Aufgabeerklärung vorliegt
Leitsatz
Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers ist nur dann als Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG zu beurteilen, wenn sich entweder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll oder der Unternehmer eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgibt (Anschluß an , BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 379 IAAAA-96197
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