Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 314-S 0186-001 / VI 314-S 0171-354

Gemeinnützigkeit; Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (IV A 3 - S 0062/22/10006 :001)

Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2023 Nr. 1

Bezug: BStBl 2022 I S. 1462

Bezug: BStBl 2023 I S. 184

Bezug: BStBl 2019 II S. 651

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl I S. 1462) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

Der dritte Absatz des AEAO zu § 67 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zurechnung der Behandlungsleistungen zum Zweckbetrieb Krankenhaus ist es unbeachtlich, wenn die Behandlungen von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstständigen Tätigkeit (Einkünfte nach § 19 EStG) erbracht werden. Leistungen, die von einem Krankenhaus an dort selbstständig tätige Ärzte erbracht werden, sind grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen. Abweichend davon ist die Abgabe von Zytostatika dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn sie an einen nach § 116 SGB V ermächtigten selbstständig tätigen Arzt zur unmittelbaren Verabreichung bei der ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolgt (, BStBl 2019 II S. 651).“

In den Nummern 27, 32, 33 und 34 des AEAO zu § 67a werden jeweils die Wörter „450 €“ durch die Wörter „520 €“ ersetzt und zusätzlich in der Nummer 33 die Wörter „5.400 €“ durch die Wörter „6.240 €“ ersetzt.

Die Aktualisierung der in der Körperschaftsteuerkartei SH, Karte H 00.1.1 zu § 5 KStG abgedruckten nichtamtlichen Arbeitsfassung des AEAO erfolgt in Kürze.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 314-S 0186-001 / VI 314-S 0171-354

Fundstelle(n):
IAAAJ-71364