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Umsatzsteuer kompakt
Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in Bauträgerfällen (BFH)
Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen.
Hintergrund: Nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG wirkt die Abtretung an Zahlungs statt, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt (Nr. 1), die Abtretung an das FA wirksam bleibt (Nr. 2), der Leistende dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis anzeigt, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat (Nr. 3) und der Leistende seiner Mitwirkungspflicht nachkommt (Nr. 4).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Abtretung der Klägerin, einer bauleistenden GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Estrichen ist, gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG an Zahlungs statt wirkt. Das FA hatte die Erfüllungswirkung der Abtretungen der Klägerin abgelehnt, da die K...