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BFH Urteil v. - II R 9/97 BStBl 1998 II S. 371

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 12

Dem für die Schenkung-/Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt sind die Kenntnisse des für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zuständigen Finanzamts als bekannt zuzurechnen, wenn es den Wert eines Gesellschaftsanteils durch Ableitung vom Einheitswert des Betriebsvermögens ermittelt

Leitsatz

Für die Frage, ob dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA Tatsachen, die zu einer höheren Bewertung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Bedeutung sind, nachträglich bekanntgeworden sind i. S. von § 173 Abs. 1 Nr 1 AO 1977, kommt es grundsätzlich allein auf die Kenntnis dieses FA an.

Ermittelt das Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA den Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft allein dadurch, daß es diesen aus einem von einem anderem FA (Betriebs-FA) festgestellten Bescheid über den Wert des Betriebsvermögens der Gesellschaft auf einen vorangegangenen Bewertungsstichtag ableitet, so macht es sich damit die diesem zugrundeliegenden Kenntnisse des Betriebs-FA zu eigen. Für die Frage, ob eine Tatsache dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA nachträglich bekanntgeworden ist i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, sind deshalb bei einer derartigen Fallgestaltung die Kenntnisse des Betriebs-FA (mit) zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 371
KAAAA-96192

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 14.01.1998 - II R 9/97

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