Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 21 KLs 21/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation verneint und ist ‒ entgegen der Auffassung der Revision ‒ den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) gerecht geworden, indem es alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig und umfassend gegeneinander abgewogen hat. Dabei bedurfte es allerdings ‒ entgegen der Auffassung der Strafkammer ‒ keiner Ausrichtung der richterlichen Überzeugungsbildung an der sogenannten Nullhypothese (vgl. ‒ 5 StR 334/23; missverständlich daher ‒ 4 StR 427/14 Rn. 8; zu den im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung zu beachtenden methodischen Grundprinzipien und der Bedeutung der Nullhypothese in diesem Kontext siehe ‒ 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 168 f. i.V.m. Beschluss vom ‒ 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45 [unter II.2.]; Nack, StV 2002, 558, 559; siehe dazu auch Menges in Festschrift für Tolksdorf, 2014, S. 313, 317 f.).
Quentin
Bartel
Maatsch
Scheuß
Tschakert
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040624B4STR142.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-71342