SABErstV-NRW Anlage (zu § 2 Absatz 2 und § 4)
Anlage (zu § 2 Absatz 2 und § 4)

A. Straßenkategorien

  1. Anliegerstraßen:

    Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.

  2. Haupterschließungsstraßen:

    Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nummer 3 sind.

  3. Hauptverkehrsstraßen:

    Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.

  4. Hauptgeschäftsstraßen:

    Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt.

  5. Fußgängergeschäftsstraßen:

    Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist.

  6. verkehrsberuhigte Bereiche:

    Als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3, Abschnitt 4 StVO.

  7. sonstige Fußgängerstraßen:

    Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend.

B. zur Regelung der Erstattung nach § 2 Absatz 2 und § 4

(1) Der Erstattungsanteil am Aufwand und die anrechenbaren Breiten der baulichen Anlagen werden wie anhand der nachfolgenden Tabelle festgesetzt. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 Meter, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Die in Nummern 1 bis 5 der nachfolgenden Tabelle genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Die Durchschnittsbreiten werden ermittelt, indem die Flächen der einzelnen Teilanlagen durch die Länge der Straßenachse geteilt werden.


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bei (Straßenart)
anrechenbare Breiten
Erstattungsanteil (in Prozent)
in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
im Übrigen
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
8,50 m
5,50 m
80
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
je 2,75 m
je 2,75 m
80
c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
80
d) Gehweg
je 2,50 m
je 2,50 m
80
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
-
-
80
f) unselbständige Grünanlagen
je 2,00 m
je 2,00 m
70
g) gemeinsamer Geh- und Radweg
je 4,90 m
je 4,90 m
80
2. Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen
tatsächliche Breite
tatsächliche Breite
80
3. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
8,50 m
6,50 m
60
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
je 2,75 m
je 2,75 m
60
c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
80
d) Gehweg
je 2,50 m
je 2,50 m
80
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
-
-
80
f) unselbständige Grünanlagen
je 2,00 m
je 2,00 m
70
g) gemeinsamer Geh- und Radweg
je 4,90 m
je 4,90 m
70
4. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
8,50 m
8,50 m
40
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
je 2,75 m
je 2,75 m
40
c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
80
d) Gehweg
je 2,50 m
je 2,50 m
80
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
-
-
80
f) unselbständige Grünanlagen
je 2,00 m
je 2,00 m
70
g) gemeinsamer Geh- und Radweg
je 4,90 m
je 4,90 m
60
5. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
7,50 m
7,50 m
70
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
je 2,75 m
je 2,75 m
70
c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
80
d) Gehweg
je 6,00 m
je 6,00 m
80
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
-
-
80
f) unselbständige Grünanlagen
je 2,00 m
je 2,00 m
70
g) gemeinsamer Geh- und Radweg
je 8,40 m
je 8,40 m
75

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 1 nur entlang der bebauten oder bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 1 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit zwei Dritteln zu berücksichtigen.

(3) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 1 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-71331