Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den Folgejahren durch Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG korrigiert werden, wenn die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres unabänderbar ist
Leitsatz
Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. des § 15 a Abs. 1 Satz 1 UStG 1880 liegt auch dann vor, wenn in einem Folgejahr die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze im Erstjahr als unzutreffend erkannt worden ist, die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres jedoch unabänderbar ist. Es können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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