Auskunft an die Gemeinden über die für die Festsetzung der Realsteuern erheblichen Vorgänge
Bezug: BStBl 1995 II S. 522
Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) (BGBl 2006 I S. 846, 1202) haben die Gemeinden das Recht, sich über die für die Festsetzung der Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO) erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Finanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
Darüber hinaus sind die Gemeinden auch berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk stattfinden (§ 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FVG; zum gesetzlichen Teilnahmerecht der Gemeinden siehe auch BStBl 1995 II S. 522).
Das Steuergeheimnis steht dem den Gemeinden nach § 21 Abs. 3 FVG zustehenden Informations- und Teilnahmerechten nicht entgegen.
Wegen der Auskunft
an die Gemeinden in Haftungs-, Stundungs- und Erlasssachen wegen Realsteuern siehe AO-Kartei NW § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO Karte 808,
an die am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden nach § 187 AO siehe AO-Kartei NW § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO Karte 811.
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
0130
Fundstelle(n):
AO-Kartei
NW AO § 30 Abs. 4 Nr.
2 Karte Karte
812
GAAAJ-71304