Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 3510 - S 7107-001

Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Verlängerung der Übergangsregelung zum

- USt-Kurzinformation -

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom wurde die Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG aktuell bis zum verlängert (Änderung des § 27 Absatz 22a Satz 1 UStG). Die Abgabe einer sogenannten Optionserklärung vorausgesetzt (vgl. § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG) ist somit für jPöR das neue Recht nach § 2b UStG erst ab dem verpflichtend anzuwenden.

Wortlaut des geänderten § 27 Absatz 22a Satz 1 UStG:

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem ausgeführt werden.“

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 3510 - S 7107-001

Fundstelle(n):
CAAAJ-71301