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BFH Urteil v. - VI R 55/97 BStBl 1998 II S. 350

Gesetze: EStG § 32 a Abs. 6 Nr. 1EStG § 26 Abs. 1 Satz 1

Anwendung der Splittingtabelle in dem Veranlagungszeitraum, der dem Veranlagungszeitraum des Todes folgt, nur dann, wenn der verwitwete Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben

Leitsatz

Die Einkommensteuer eines verwitweten Steuerpflichtigen ist in dem Veranlagungszeitraum, der auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, nur dann nach der Splittingtabelle festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 350
VAAAA-96184

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BFH, Urteil v. 27.02.1998 - VI R 55/97

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