Instanzenzug: Az: 21 KLs 14/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch war nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei. Danach hatte der Angeklagte 250 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 24,31 Gramm THC erworben, von denen er zwei Drittel – unter Mitführen eines Springmessers – gewinnbringend weiterverkaufen und den Rest selbst konsumieren wollte. Der Schuldspruch ist aber in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO das am in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom (KCanG; BGBl. I Nr. 109) zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130).
3Danach stellt sich die Tat des Angeklagten nunmehr als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 Variante 1 KCanG) in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG) dar. Der für den Handel vorgesehene Teil des Marihuanas überschritt mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 16 Gramm den auch nach neuer Rechtslage geltenden Grenzwert der nicht geringen Menge THC von 7,5 Gramm (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 106/24, Rn. 7 ff.; vom – 6 StR 73/24, Rn. 6), und die zum Eigenkonsum bestimmte Menge ging über 60 Gramm Cannabis hinaus. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
42. Angesichts der hier geringeren Strafandrohung der Neuregelung kann die verhängte Strafe keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhebung der Kompensationsentscheidung nach sich. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin:
5Dem Umstand, dass Cannabis eine „weiche Droge“ sei (vgl. , NStZ-RR 2016, 313), darf aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden, weil das KCanG Regelungen allein zu dieser Droge enthält. Im Hinblick auf die zum Eigenkonsum bestimmte Menge des Marihuanas ist das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG nicht erfüllt, weil insoweit die Wirkstoffmenge in dem Umfang außer Acht zu lassen ist, in dem ihr Besitz nicht strafbewehrt ist (vgl. , Rn. 27).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260624B6STR113.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-71262