Gesetze: § 187 Abs 1 S 1 GVG, § 46 Abs 2 S 2 RVG
Instanzenzug: Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jugnachgehend Az: 5 StR 236/24 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 236/24 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 236/24 Urteil
Gründe
1Dem über seinen Verteidiger gestellten Antrag des Beschuldigten vom ist zu entsprechen.
2Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Die Norm gilt – wie hier – auch für interne Besprechungen mit dem Verteidiger, etwa zur Vorbereitung von Anträgen und Prozesserklärungen im Rechtsmittelverfahren (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 6).
3Da der Verteidiger ausdrücklich die „unentgeltliche Beiordnung“ beantragt hat, ist der Dolmetscher unmittelbar zu bestellen (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 9; BeckOK GVG/Allgayer, 23. Ed., § 187 GVG Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom – 1 Ws 102/11; vgl. zur alternativ möglichen Feststellung der Erforderlichkeit einer Eigenbeauftragung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger gemäß § 46 Abs. 2 RVG mit späterer Geltendmachung der Auslagen im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 23, 24).
Der stellvertretende Vorsitzende
Gericke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080724B5STR236.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-71261