Instanzenzug: LG Bamberg Az: 44 S 36/22 WEGvorgehend AG Coburg Az: 13 C 6/19nachgehend Az: V ZR 247/23 Beschluss
Gründe
1Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).
21. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, wie der Kläger letztlich auch selbst sieht, 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sein Interesse an der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2015 (Klageantrag zu 6) beträgt 226,25 €. Hinzuzurechnen ist sein Interesse an der Anfechtung der drei Entlastungsbeschlüsse (Klageanträge zu 3 bis 5): Dieses bemisst sich unter Berücksichtigung seines Anteils an eventuellen Schadensersatzansprüchen auf 168,86 € zuzüglich seines Interesses an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat, das mangels besonderer Anhaltspunkte mit je 1.000 € für die beiden den Verwalter betreffenden Beschlüsse und mit 500 € für den den Verwaltungsbeirat betreffenden Beschluss anzusetzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 166/13, NJW-RR 2016, 649 Rn. 10 f. mwN; Beschluss vom - V ZB 113/16, NJW-RR 2017, 1099 Rn. 10). Daraus ergibt sich eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer des Klägers von insgesamt (nur) 2.895,11 €.
32. Die Verfassungsmäßigkeit von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zweifelhaft (vgl. zur Vorgängerregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO , WuM 2014, 754 Rn. 2; Beschluss vom - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; allg. zum Instanzenzug BVerfGE 19, 323). Seine Schlussfolgerungen aus dem die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs bei der Eigenkündigung eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst betreffenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom (Comune di Copertino, C-218/22, EU:C:2024:51) liegen neben der Sache.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060624BVZR247.23.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-71248