BGH Beschluss v. - VII ZR 79/22

Instanzenzug: Az: 8 U 24/21 Beschlussvorgehend Az: 6 O 31/21

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 65.000 €
Pamp                                            HalfmeierKartzke
JurgeleitSacher

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:301122BVIIZR79.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-71243