Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0130

Auskünfte an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Nach dem Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz 2020, USG 2020) erhalten Reservistendienst Leistende bestimmte Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung).

Für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) zuständig.

Nach § 27 Abs. 5 USG 2020 erteilen die Finanzbehörden dem Bundesamt auf Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erforderlich ist.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 0130

Fundstelle(n):
AO-Kartei NW AO § 30 Abs. 4 Nr. 2
TAAAJ-71236