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IWB Nr. 14 vom Seite 569

Europäischer Informationsaustausch und weitere Transparenzmaßnahmen im Steuerrecht

Überblick und Grenzen der DAC6–DAC8

Prof. Dr. Klaus von Brocke

Als Dauerbrenner auf internationaler Ebene kann mittlerweile der Informationsaustausch bezeichnet werden. Auch und gerade innerhalb der EU wird er stets erweitert, vorrangig im Rahmen der (EU-)Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation, DAC). In diesem Rechtsakt wurden in jüngerer Vergangenheit Aktualisierungen vorgenommen, die der deutsche Gesetzgeber in nationales Recht umsetzen muss bzw. bereits umgesetzt hat. Bereits auf europäischer Ebene in trockenen Tüchern ist die Erweiterung der Amtshilferichtlinie um Meldepflichten von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC6), den automatischen Austausch von Informationen meldepflichtiger Plattformbetreiber (DAC7) und Meldepflichten sog. Krypto-Dienstleister (DAC8). Nicht vergessen werden soll in diesem Zusammenhang die Rechnungslegungsrichtlinie zu den öffentlichen Länderberichten, die im Juni 2024 weitestgehend zur Anwendung gekommen ist. Die kürzlich veröffentlichte Konsultation der EU-Kommission zur Wirkweise der DAC2–DAC6 sowie die Erweiterungen der EU-Amtshilferichtlinie werden daher zum Anlass genommen, hier Inhalt und Umfang der verschiedenen Maßnahmen der jüngsten Vergangenheit darzustellen und zu würdigen.

Kernaussagen
  • Die zunehmenden internationalen Transparenzvorschriften finden in der EU-Amtshilferichtlinie (DAC) ihren Niederschlag. Die teilweise sehr weitgehenden Eingriffe erfahren mit Blick auf die Unverhältnismäßigkeit zunehmend Kritik und dies findet, insbesondere was die Offenlegungsvorschriften der DAC6 angeht, Gehör vor dem EuGH.

  • Die ab 2025/2026 erstmalig zu veröffentlichenden Länderberichte nach der sog. Public CbCR-Richtlinie, die eine Rechnungslegungsmaßnahme und keine steuerliche Transparenzvorschrift darstellt, erhöhen die Komplexität der zu befolgenden Offenlegungsmaßnahmen für den Steuerpflichtigen.

  • Das EU-Amtshilfegesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und sieht vornehmlich die Finanzverwaltung als Adressaten. Mit der Implementierung der DAC7 und der Kodifizierung der gleichzeitigen und gemeinsamen Prüfung gewinnt das Gesetz auch positive Bedeutung für den Steuerpflichtigen.S. 570

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