Die steuerrechtliche Anerkennung eines EAV setzt dessen zivilrechtliche Wirksamkeit voraus. Nach dem (BGHZ 105, 324, DB 1988 S. 2623) bedarf es der notariell beurkundeten Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der Eintragung ins Handelsregister. Wird das Fehlen der zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzung von der Finanzverwaltung für eine Übergangszeit aus sachlichen Billigkeitserwägungen nicht beanstandet, ist die Übergangsregelung nicht anzuwenden, wenn sich einer der Beteiligten auf die Unwirksamkeit beruft
Leitsatz
1. Ein Ergebnisabführungsvertrag i. S. von § 17 KStG muß, um steuerrechtlich anerkannt werden zu können, zivilrechtlich wirksam sein. Dafür bedarf es nach dem (BGHZ 105, 324, DB 1988, 2623) der notariell beurkundeten Zustimmung der Gesellschafterversammlung sowie der Eintragung in das Handelsregister.
2. Dies gilt grundsätzlich auch für sog. Altverträge, die vor dem geschlossen worden sind. Der Umstand, daß die Vertragsparteien den Vertrag als wirksam behandelt und durchgeführt haben, ändert daran nichts. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist insoweit ebensowenig anwendbar wie die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze über die ,,fehlerhafte Gesellschaft''.
3. Wird das Fehlen der vorgenannten Wirksamkeitsvoraussetzungen von der Finanzverwaltung für eine Übergangszeit aus Gründen sachlicher Billigkeit nicht beanstandet, so findet diese Übergangsregelung keine Anwendung, wenn sich einer der an der fehlgeschlagenen Organschaft Beteiligten (hier die Organgesellschaft) auf die Unwirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages beruft. Dabei bleibt es auch, wenn der andere Beteiligte, dem die Übergangsregelung günstig ist (hier der Organträger), an dieser festhalten will.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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