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FG Münster 06.02.2024 1 K 1448/22 E, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht anzuerkennen, wenn zwischen der Erstwohnung und der Tätigkeitsstätte nur eine Entfernung von 30 km liegt, für die eine Fahrzeit mit dem Auto im Berufsverkehr von ca. 50 bis 55 Minuten benötigt wird.

[i]Beschäftigungsort war 30 km vom eigenen Hausstand entferntDer Kläger wohnte mit seiner Familie in S-Stadt und wurde ab dem als Geschäftsführer einer KG in E-Stadt tätig. Die Entfernung zwischen beiden Städten betrug 30 km. Der Kläger mietete ab dem eine 1 km von seiner Tätigkeitsstätte entfernte Zweitwohnung mit einer Fläche von ca. 46 qm in E-Stadt an und machte eine doppelte Haushaltsführung geltend.

[i]Ort des eigenen Hausstands und Beschäftigungsort müssen auseinanderfallenDas FG Münster lehnte eine doppelte Haushaltsführung ab. Denn der Ort des eigenen Hausstandes (Hauptwohnung) und der Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen. Der Arbeitneh...

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Doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

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