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BFH 25.04.2024 III R 27/22, StuB 14/2024 S. 563

Einkommensteuer | Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate

(1) Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem “) an. (2) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen (Bezug: § 70 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 3, § 52 Abs. 50 Satz 1, § 31 Sätze 1, 2 und 5, § 32 Abs. 6 EStG; Art. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3 GG).

Praxishinweise

Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom (BGBl 2019 I S. 1066; BStBl 2019 I S. 814) erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs

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