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Festsetzung von Prozesszinsen anstelle festgesetzter Erstattungszinsen
Über die Steuerpflicht von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zinsen (Prozesszinsen/Erstattungszinsen) wird ohne Bindung an den Zinsbescheid im Einkommensteuerbescheid entschieden. Dort ist auch – ebenfalls ohne Bindung an den Zinsbescheid – zu entscheiden, welche Art von Zinsen zugeflossen ist, wenn es für die Besteuerung darauf ankommt (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 40 Abs. 2 FGO; § 233a, § 236 AO).
Im Urteilsfall erhielt die Klägerin nach einem erfolgreichen Einkommensteuer-Klageverfahren Erstattungszinsen nach § 233a AO. Diese wollte sie teilweise in Prozesszinsen nach § 236 AO umqualifiziert wissen. Prozesszinsen sind ihrer Ansicht anders als Erstattungszinsen nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar. Die Qualifizierung der Zinsen im Zinsbescheid ist aber nicht verbindlich für die Behandlung der Zinsen in einem Einkommensteuerbeschei...