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BFH 06.05.2024 III R 14/22, StuB 14/2024 S. 567

Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

Die Art und Weise, in der der Stpfl. seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gem. § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung (Bezug: § 4 Abs. 3 EStG; § 143, § 158, § 162 Abs. 1, Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Praxishinweise

Im Urteilsfall wurde bei einer Betriebsprüfung für Steuerjahre, dessen Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren, festgestellt, dass der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Stpfl. seine Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt hatte. Der BFH verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Ist die Art und Weise der Führung der Aufzeichnungen erst nachträglich bekannt geworden, ist das FA grds. zu einer Änderung der bestandskräftigen Bescheide n...

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