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Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146a AO hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO geändert (, NWB GAAAJ-70118).
Hintergrund: Nach der seit dem gültigen Fassung der Kassensicherungsverordnung vom (BGBl I S. 3295) gehören EU-Taxameter und Wegstreckenzähler seit dem zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 2 KassenSichV.
Das BMF ändert mit aktuellem Schreiben vom den Anwendungserlass zu § 146a AO wie folgt:
Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.
Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst: „Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“
Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst: „Zeit...BStBl 2024 I S. 367