Online-Nachricht - Dienstag, 16.07.2024

Verfahrensrecht | Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags (FG)

Wird der Auftrag, Klage zu erheben, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet und deshalb die Klagefrist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. „Ohne Verschulden“ verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa , BFH/NV 1994, 440; v. - III R 66/07, BStBl. II 2009, 185; v. - X R 57/08, BFH/NV 2010, 1780). Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung aus (vgl. BFH, Beschlüsse v. - III B 3/85, BFH/NV 1986, 190; v. - VII B 188/12, BFH/NV 2024, 294).

Sachverhalt: Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin eine zurückweisende Einspruchsentscheidung, die am in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einging. Am Folgetag (Freitag, der ) übermittelte eine Mitarbeiterin der Kanzlei unter ihrer personalisierten E-Mail-Adresse die Einspruchsentscheidung an die Klägerin. Zugleich diktierte der Prozessbevollmächtigte ein Begleitschreiben an die Klägerin, mit dem er auf den Ablauf der Klagefrist am hinwies und für den Fall, dass ein Auftrag zur Klageerhebung erteilt werden soll, um Nachricht bat. Dieses Schreiben wurde jedoch erst nach den Feiertagen, am , angefertigt und versandt. Die Klägerin hatte aber bereits am 22. Dezember nach Büroschluss an die personalisierte E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin mit den Worten „Moin, bitte Klage einreichen“ geantwortet.

Der Prozessbevollmächtigte erhob für Klägerin am und damit nach Ablauf der Klagefrist Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass die E-Mail der Klägerin in seinem Büro nicht wahrgenommen worden sei, da seine Mitarbeiterin zwischen den Feiertagen und er selbst in der ersten Kalenderwoche des Jahres 2024 im Urlaub gewesen sei. Die E-Mail habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei nicht erreicht.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage als unzulässig abgewiesen:

  • Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, da sie die Frist nicht ohne Verschulden versäumt hat.

  • Zunächst ist der Klägerin ein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Dieser hat nicht hinreichend dargetan, welche Organisationsmaßnahmen in seiner Kanzlei getroffen worden sind, damit Fristen zuverlässig überwacht und eingehalten werden.

  • Wenn - wie im Streitfall - eine Mitarbeiterin ihre personalisierte E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt, ist es erforderlich, Regelungen zur Nutzung und Weiterleitung von E-Mails zu treffen.

  • Ferner hätten Vertretungsregelungen für den Urlaubs- oder Krankheitsfall dargelegt werden müssen. Dass die Kernfrage, warum der Klageauftrag den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht hat, auch nach Angaben des Prozessvertreters nicht aufklärbar ist, geht zulasten der Klägerin.

  • Darüber hinaus ist auch ein eigenes Verschulden der Klägerin nicht auszuschließen. Da sie das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Nachricht, ob Klage erhoben werden soll, erst nach Erteilung ihres Klageauftrags erhalten hat, hätte es einer weiteren Nachfrage bedurft.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2024 (il)

Fundstelle(n):
BAAAJ-71054