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FG Berlin-Brandenburg  v. - 16 K 3081/22

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1, BGB § 705 Abs. 2, BGB § 707 Abs. 1, BGB § 708, BGB § 720 Abs. 1, BGB § 740 Abs. 1, EGBGB § 61, MoPeG Art. 137, GesRV § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1, BewG § 154 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, BewG § 155 S. 1, AO § 183, AO § 124, AO § 125, AO § 157 Abs. 1 S. 2

Angabe der Vertretungsberechtigten einer rechtsfähigen, aber nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR als Klage-Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO

nicht alle Feststellungsbeteiligten benennender Grundstückswertfeststellungsbescheid rechtswidrig

Leitsatz

1. Eine rechtsfähige, aber nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als Klägerin ist nicht in der gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendigen Weise bezeichnet – und die Klage ist somit unzulässig –, wenn die zweigliedrige GbR zwar angegeben hat, wer ihre beiden Gesellschafter sind, jedoch nicht, welche bzw. welcher Gesellschafter vertretungsbefugt ist bzw. sind. Die Angabe des bzw. der Vertretungsberechtigten gehört zur notwendigen Bezeichnung im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO.

2. Ein im Hinblick auf die Schenkungsteuer ergangener Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes, der nicht alle Feststellungsbeteiligten (Schenkungsempfänger und Schenker) benennt, ist – sollte er nicht ohnehin schon nichtig sein (vgl. ) – zumindest rechtswidrig und auf rechtzeitige Anfechtung hin aufzuheben (vgl. – nach Einschätzung des erkennenden Gerichts in Abweichung von ).

Fundstelle(n):
UVR 2024 S. 264 Nr. 9
YAAAJ-71003

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg v. 26.03.2024 - 16 K 3081/22

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