vor dem EU-Austritt Großbritanniens aus den USA über Großbritannien nach Deutschland gelieferte Waren
Leitsatz
1. Bei Art. 153 Abs. 1 UZK handelt es sich um eine juristische Fiktion, die durch eine gegenteilige Feststellung widerlegt
werden kann. Die Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Waren auf eine der in Art. 5 Nr. 23 Buchst. a-c UZK genannten Weisen
ihren zollrechtlichen Status als Unionsware erhalten haben. Die Vermutung der Unionswareneigenschaft greift im Fall Großbritanniens
bei Bestellungen in der Zeit vor Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am auch für Waren,
die von dort in das Zollgebiet der Union befördert werden.
2. Vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU musste ein deutsches Unternehmen beim Import von Waren aus Großbritannien nur
dann zollrechtliche Bestimmungen beachten, wenn es sich um Nicht-Unionswaren handelte und diese unter Aussetzung von Einfuhrabgaben
beispielsweise im Rahmen eines externen Versandverfahrens nach Deutschland befördert wurden.
3. Die Nicht-Unionsware definiert sich allein dadurch, dass keine Unionsware vorliegt. Grundsätzlich sind alle in das Zollgebiet
der Union verbrachten Waren Nicht-Unionswaren.
4. Aus den USA stammende Waren, die vor dem über Großbritannien nach Deutschland geliefert wurden, nachdem in Großbritannien
die Zollformalitäten erfüllt worden waren, und die nach ihrer Abfertigung in den freien Verkehr in einem Auslieferungslager
gelagert worden waren, sind in Großbritannien in den Wirtschaftskreislauf eingegangen und damit Unionswaren geworden.
Fundstelle(n): UStB 2024 S. 341 Nr. 11 UStB 2024 S. 342 Nr. 11 UAAAJ-71000
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.04.2024 - 1 K 1183/22
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