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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1182/22

Gesetze: UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, UZK Art. 134, UZK Art. 153 Abs. 1, EGRL 112/2006 Art. 60, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4

Vermutung der Unionswareneigenschaft

vor dem EU-Austritt Großbritanniens aus den USA über Großbritannien nach Deutschland gelieferte Waren

Leitsatz

1. Bei Art. 153 Abs. 1 UZK handelt es sich um eine juristische Fiktion, die durch eine gegenteilige Feststellung widerlegt werden kann. Die Vermutung erstreckt sich darauf, dass die Waren auf eine der in Art. 5 Nr. 23 Buchst. a-c UZK genannten Weisen ihren zollrechtlichen Status als Unionsware erhalten haben. Die Vermutung der Unionswareneigenschaft greift im Fall Großbritanniens bei Bestellungen in der Zeit vor Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am auch für Waren, die von dort in das Zollgebiet der Union befördert werden.

2. Vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU musste ein deutsches Unternehmen beim Import von Waren aus Großbritannien nur dann zollrechtliche Bestimmungen beachten, wenn es sich um Nicht-Unionswaren handelte und diese unter Aussetzung von Einfuhrabgaben beispielsweise im Rahmen eines externen Versandverfahrens nach Deutschland befördert wurden.

3. Die Nicht-Unionsware definiert sich allein dadurch, dass keine Unionsware vorliegt. Grundsätzlich sind alle in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren Nicht-Unionswaren.

4. Aus den USA stammende Waren, die vor dem über Großbritannien nach Deutschland geliefert wurden, nachdem in Großbritannien die Zollformalitäten erfüllt worden waren, und die nach ihrer Abfertigung in den freien Verkehr in einem Auslieferungslager gelagert worden waren, sind in Großbritannien in den Wirtschaftskreislauf eingegangen und damit Unionswaren geworden.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2657 Nr. 46
BB 2024 S. 2664 Nr. 46
WAAAJ-70999

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.04.2024 - 1 K 1182/22

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