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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6002/24

Gesetze: FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 52a Abs. 3 S. 1, StBerG § 86d Abs. 1

Anforderungen an ein von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Finanzgericht eingereichtes elektronisches Dokument im Sinne des 52a Abs. 3 Satz 1 FGO

Leitsatz

1. Trägt das von einem Prozessbevollmächtigten beim Finanzgericht eingereichte elektronische Dokument keine qualifizierte elektronische Signatur, muss es nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO (2. Variante) von der verantwortenden Person eigenhändig auf dem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

2. Wird der Klageschriftsatz von einem Steuerberater über sein persönliches besonderes Steuerberaterpostfach (beSt) und mithin über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO bei Gericht eingereicht, setzt das sogenannte Eigenhändigkeitserfordernis des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO voraus, dass er selbst als „verantwortende Person” das elektronische Dokument signiert. Mit „signieren” ist dabei die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise durch eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder durch die bildliche Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift, gemeint. Die einfache Signatur des Klageschriftsatzes durch eine andere in der Kanzlei tätige Person (hier: eine Steuerbevollmächtigte) genügt nicht dem Eigenhändigkeitserfordernis des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO. Aufgrund des Erfordernisses, das Dokument selbst über den sicheren Übermittlungsweg einzureichen, ist es auch unerheblich, ob der Steuerberater den Schriftsatz in Abstimmung mit bzw. auf Weisung der anderen Person über sein beSt eingereicht hat.

3. Echtheit und Integrität des Dokuments sind bei einer einfachen Signatur nur gewährleistet, wenn es von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht worden ist.

4. Nutzt der Steuerberater sein persönliches Steuerberaterpostfach, um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 52a Abs. 1 FGO bei Gericht einzureichen, muss er die nach Maßgabe der § 52a Abs. 2-6 FGO hierfür geltenden Formvorschriften einhalten, und zwar unabhängig davon, ob eine gesetzliche Nutzungspflicht besteht oder die Nutzung freiwillig erfolgt.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2024 S. 2103
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2024 S. 2103
MAAAJ-70998

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.05.2024 - 6 K 6002/24

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