Nachträgliches Bekanntwerden des Ausbildungsverhältnisses eines volljärigen Kindes
Nichteinlegung eines Einspruchs als grobes Verschulden
Leitsatz
1. Ein nachträglich vorgelegtes Schreiben des Ausbildungsbetriebs, aus dem hervorgeht, dass sich ein volljähriges Kind in
Ausbildung befand, sodass dem Anspruchsteller Kindergeld zustand, ist ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel, das
den zuvor ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig macht.
2. Der Beteiligte handelt grob schuldhaft im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er es versäumt, Einspruch einzulegen, obwohl
sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Vorlage eines der Finanzbehörde bisher nicht bekannten Beweismittels hätte aufdrängen
müssen.
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