Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Klageschrift gilt auch bei Anbringung der Klage beim Finanzamt
Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 1 FGO, weil sie unter anderem die Angabe
enthält, dass eine Klage zum Finanzgericht ggf. auch als elektronisches Dokument eingereicht werden könne und dass die Voraussetzungen
zu einer elektronischen Einreichung der Klageschrift in § 52a FGO sowie § 52d FGO geregelt seien.
2. § 52d Satz 2 FGO gilt nach Sinn und Zweck dieser Norm auch, wenn die Klageschrift nicht unmittelbar an das Finanzgericht,
sondern an das Finanzamt abgesendet worden ist, welches die vorangegangene Einspruchsentscheidung erlassen hat.
3. § 47 Abs. 2 FGO betrifft nur die Frist für die Klageerhebung, nicht deren Form.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.03.2024 - 9 K 9108/23
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