Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Gleitbelägen für Bandschleifmaschinen aus Graphit Bestrichene oder überzogene GewebeTeile-
und Zubehörbegriff in der KN
Leitsatz
1. Spezielle Kollisionsregelungen zur Auflösung von Positionskonkurrenzen, die in den Anmerkungen zu den Abschnitten und
Kapiteln der KN geregelt sind (hier: Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kap. 68 KN) gehen den Regelungen in den AV vor.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestrichenes oder überzogenes Gewebe des Kap. 59 KN vorliegt (vgl. Anmerkung 1 Buchst.
c) zu Kap. 68 KN), ist der Herstellungsprozess des Textilerzeugnisses ein wesentliches Kriterium. Dagegen spielt die Stärke
des Überzugs im Verhältnis zur Stärke des unterliegenden Gewebes regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle.
3. Für eine Einreihung als Teil für eine bestimmte Maschine (hier: Bandschleifmaschine) ist neben der Erkennbarkeit der ausschließlichen
oder hauptsächlichen Bestimmung für die Maschine auch Voraussetzung, dass das Teil unabdingbar ist für das technische und
elektrische Funktionieren der Maschine.
4. Für eine Einreihung als Zubehör für eine bestimmte Maschine (hier: Bandschleifmaschine) ist es grundsätzlich erforderlich,
dass die Maschine durch das Zubehör in die Lage versetzt wird, eine andere Tätigkeit als diejenige auszuführen, für welche
die Maschine eigentlich bestimmt ist.
Fundstelle(n): EAAAJ-70992
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.05.2024 - 4 K 148/21
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