BGH Beschluss v. - VIII ZB 40/23

Vorliegen einer die Aussetzung des Verfahrens rechtfertigenden Vorgreiflichkeit der zu erwartenden Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht

Leitsatz

1.    Der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht (im Anschluss an , juris Rn. 40; vom - VIII ZR 65/22, juris Rn. 40; jeweils mwN).

2.    Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO kommt - auch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - nicht bereits deshalb in Betracht, weil bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht oder bei anderen Spruchkörpern dieses Gerichts eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren anhängig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN).

Gesetze: § 148 Abs 1 Alt 1 ZPO, § 148 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 9 U 1087/20 Beschlussvorgehend Az: 55 O 261/19

Gründe

I.

1    Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Die Klägerin wurde auf der Grundlage eines mit der Beklagten geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Der Preis für die von der Beklagten gelieferte Wärme war auf der Grundlage einer in diesem Vertrag vereinbarten Preisanpassungsklausel veränderlich. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom ihren Endkunden und auch der Klägerin eine Änderung dieser Klausel an, die sie am öffentlich bekannt machte.

2    Die Klägerin macht unter Berufung auf die Unwirksamkeit sowohl der ursprünglichen als auch der geänderten Preisanpassungsklausel in diesem Vertragsverhältnis Ansprüche auf Rückerstattung ihrer Ansicht nach überzahlten Fernwärmeentgelts geltend.

3    Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zum Abschluss des vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1361/22 sowie der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 249/22 und 263/22 ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

4    Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

5    1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6    Es erscheine nicht nur in dem in § 148 Abs. 1 ZPO "umschriebenen" Fall eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses und dem gesetzlich in § 148 Abs. 2 ZPO ausdrücklich eingefügten Sonderfall sowie den richterrechtlich bislang anerkannten Fallgruppen, sondern ganz allgemein in aller Regel zweckmäßig, die Verfahren bei einer Vielzahl von Parallelverfahren "in der Instanz zu halten", bis die maßgeblichen Fragen von den Rechtsmittelgerichten geklärt seien. Daher sei es einem Instanzgericht nicht nur erlaubt, die Entscheidung der Verfahren (formlos) zurückzustellen, sondern alternativ auch, entsprechend den in § 148 Abs. 1, 2 ZPO gesetzlich geregelten Fällen, das Verfahren förmlich durch Beschluss auszusetzen. Die Befürchtung, damit würde den Parteien effektiver Rechtsschutz entzogen, sei nur dann berechtigt, wenn durch eine Entscheidung trotz der nicht geklärten Vorfrage eine zügigere Entscheidung zu erwarten wäre. Dies sei aber in aller Regel gerade nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage in einem Verfahren in einer höheren Instanz zur Entscheidung stehe. Vielmehr entstünde dann sowohl den Parteien als auch den beteiligten Gerichten sämtlicher Instanzen ohne erkennbaren Zugewinn regelmäßig zusätzlicher Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand.

7    Der Rechtsstreit sei nach diesen Maßstäben wegen des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1361/22 gegen das ) auszusetzen. In diesem Verfahren - einem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit - wendeten sich die dortigen Kläger dagegen, dass der Bundesgerichtshof eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wegen der Vereinbarkeit der Dreijahreslösung mit unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie), unterlassen habe. Diese Frage sei auch für den vorliegenden Rechtsstreit sowie für eine Vielzahl weiterer bei dem Berufungsgericht anhängiger Parallelverfahren vorgreiflich.

8    Ein weiterer Aussetzungsgrund bestehe im Hinblick auf die beiden bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 249/22 und 263/22. Dort gehe es wie im vorliegenden Rechtsstreit und den anderen beim Bundesgerichtshof noch anhängigen Parallelverfahren um die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom und öffentlicher Bekannt-machung vom in die bestehenden Fernwärmelieferungsverträge eingefügten neuen Preisänderungsklausel.

9    2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

10    Hieran ändert es nichts, dass das Rechtsmittel auch die Aussetzung im Hinblick auf die Revisionsverfahren VIII ZR 249/22 und 263/22 angreift, die mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sind (, BGHZ 238, 239, und VIII ZR 263/22, CuR 2023, 99). Zwar kann das Entfallen des Aussetzungsgrundes - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - zur Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens führen (vgl. , unter II; siehe auch , BGHZ 106, 295, 298; Beschluss vom - III ZB 6/11, juris Rn. 10; jeweils mwN). Da das Berufungsgericht das Verfahren jedoch auch im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1361/22 ausgesetzt hat, ist die Beklagte als Berufungsklägerin durch den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts und den durch diesen bewirkten unverändert andauernden Stillstand des Berufungsverfahrens weiterhin beschwert.

11    3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

12    Eine die Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 Alt. 1 ZPO rechtfertigende Vorgreiflichkeit der zu erwartenden Entscheidung in dem vom Berufungsgericht genannten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht besteht nicht (siehe dazu nachfolgend unter a). Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 148 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor (vgl. unter b).

13    a) Nach § 148 Abs. 1 Alt. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (, juris Rn. 40; vom - VIII ZR 65/22, juris Rn. 40; Beschlüsse vom - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6; vom - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Ob dies der Fall ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6; vom - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 12; vom - VIa ZB 10/21, NJW-RR 2024, 117 Rn. 12; vom  - VIa ZB 11/21, NJW 2023, 3430 Rn. 12; jeweils mwN).

14    Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Aussetzungsgrund im Streitfall im Hinblick auf das noch offene Verfahren 2 BvR 1361/22 nicht angenommen werden. Der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht. Denn die Entscheidung in einem solchen Verfahren entfaltet weder materielle Rechtskraft im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Rechtsstreit anderer Kläger noch kommt ihr diesbezüglich eine Gestaltungs- oder Interventionswirkung zu (vgl. hierzu , aaO; vom - VIII ZR 65/22, aaO; Beschlüsse vom - VIII ZB 54/11, aaO; vom - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7; BAGE 172, 175 Rn. 35; , juris Rn. 69 ff.). Darüber hinaus bildet die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO, sondern eine Rechtsfrage (, NJW 2018, 3252 Rn. 13; vom  - VIII ZR 78/22, aaO; vom - VIII ZR 65/22, aaO; Beschluss vom - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957 unter II 1 a).

15    b) Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 Abs. 1 ZPO vermag mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen.

16    aa) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO (, aaO Rn. 42; vom - VIII ZR 65/22, aaO Rn. 42; Beschlüsse vom - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 15; vom - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7; vom - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 376; , aaO Rn. 70). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Die lediglich tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (, aaO; vom - VIII ZR 65/22, aaO; Beschlüsse vom - XI ZB 40/11, aaO; vom - VIII ZB 54/11, aaO; vom - X ZB 26/04, aaO S. 377). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 148 Abs. 2, 3 ZPO, § 8 KapMuG und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundlagen für eine von § 148 Abs. 1 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (vgl. BT-Drucks. 11/7030, S. 28; 15/5091, S. 14; 20/6520, S. 105).

17    bb) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine Aussetzung entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Gründe für eine solche Aussetzung, die über deren - hierfür nicht genügende - bloße Zweckmäßigkeit hinausgehen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a, sowie , aaO Rn. 43; vom - VIII ZR 65/22, aaO Rn. 43; Beschluss vom - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7 mwN), ergeben sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht. Eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO analog kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht oder bei anderen Spruchkörpern dieses Gerichts eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren anhängig ist. Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vorgenannte Bestimmung keine allgemeine Ermächtigung enthält, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom  - V ZB 22/21, NJW-RR 2023, 210 Rn. 13; vom - IV ZB 36/03, juris Rn. 2; vom - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 376). Eine analoge Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist deshalb auch nicht gerechtfertigt, um auf einer bevorstehenden höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung aufbauen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2016, 1180, 1182; MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 148 Rn. 19; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 148 Rn. 19).

18    cc) Die vom Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei sogenannten Massenverfahren die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 8; vom - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 13), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen Massenverfahrens wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 54/11, aaO; vom - X ZB 26/04, aaO, und X ZB 20/04, aaO Rn. 15). Hiervon kann bei den im angefochtenen Beschluss genannten insgesamt etwa 22 Parallelverfahren bei verschiedenen Senaten des Berufungsgerichts, in welchen die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof bereits zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des Berufungsgerichts überwiegend geklärt waren (vgl. , BGHZ 232, 312 Rn. 46 ff.; vom - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 36 ff.; vom  - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.; vom  - VIII ZR 155/21, juris Rn. 38 ff.), nicht die Rede sein.

19    dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den Streitfall gleichfalls ohne Bedeutung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Aussetzen eines Verfahren analog § 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf ein bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) anhängiges Vorabentscheidungsverfahren, in welchem es um die gleiche Rechtsfrage geht, zulässig ist, wenn das Gericht unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen kann, eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen würde (BGH, Beschlüsse vom  - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7; vom  - VIII ZR 149/21, juris Rn. 13 f.; vom  - VI ZR 225/21, ZIP 2023, 866 Rn. 13). Denn ein solcher Ausnahmefall liegt schon mangels Vorlage der hier maßgeblichen Rechtsfrage an den Gerichtshof nicht vor.

III.

20    1. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

21    2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden vorliegend einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 23; vom  - V ZB 22/21, NJW-RR 2023, 210 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 577 Rn. 23; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Aufl., § 572 Rn. 24; jeweils mwN).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040624BVIIIZB40.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2618 Nr. 36
NJW 2024 S. 2620 Nr. 36
NJW 2024 S. 9 Nr. 31
UAAAJ-70978