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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG – Teil 1
Auffrischung der Grundlagen
Einer der Grundsätze des Umsatzsteuerrechts ist, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistung schuldet. Erst unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG kann sodann der Leistungsempfänger diesen Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen. Eine wichtige und wesentliche Ausnahme davon stellt die Regelung des § 13b UStG dar. Für die in den dortigen Absätzen 1 und 2 abschließend aufgeführten Umsätze wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren) und kann diese Umsatzsteuer sodann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG grundsätzlich wieder als Vorsteuer zum Abzug bringen.
I. Vorbemerkungen
Hauptanwendungsfall der Regelung sind Umsätze ausländischer Unternehmer sowie jene Umsätze, für die der Gesetzgeber ein erhöhtes Betrugsrisiko sieht, sodass über § 13b UStG das Steueraufkommen gesichert werden soll. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auch als Reverse Charge Verfahren bezeichnet. Wesentlicher Zweck der Vorschrift ist, die Sicherung des Steueraufkommens zu gewährleisten. Zudem hat die Vorschrift bei Leistungsbezügen aus dem Ausland auch eine gewisse Vereinfachungsfunktion für den ausländischen Unternehmer. So wird insbesondere...