Gesetze: FGO § 68AO 1977 § 122 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5VwZG § 9 Abs. 1 und 2
Wurde für das Klageverfahren ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, ist ein während des Klageverfahrens ergehender Änderungsbescheid dem Bevollmächtigten bekanntzugeben; eine Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen setzt Antragsfrist nach § 68 FGO auch dann nicht in Lauf, wenn Änderungsbescheid an den Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet wird
Leitsatz
Ändert das FA den mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Kläger durch einen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten ist, so ist seit dem der Änderungsbescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben (Anschluß an , BFHE 174, 208, BStBl II 1994, 806). Geschieht dies nicht, wird der Bekanntgabemangel nicht deshalb nach § 9 Abs. 2 VwZG geheilt, weil der Kläger einen Antrag nach § 68 FGO stellt (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats vom GrS 1/76, BFHE 121, 9, BStBl II 1977, 247). Die Frist des § 68 FGO beginnt daher auch dann nicht zu laufen, wenn der Kläger den ihm bekanntgegebenen Änderungsbescheid an seinen Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 266 ZAAAA-96148
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