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„Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“ als steuerschädliches Verwaltungsvermögen
Schon seit langer Zeit war das erst kürzlich veröffentliche ( NWB ZAAAJ-69751) zur Frage der erbschaftsteuerlichen Verschonung des Erwerbs eines Parkhauses erwartet worden. Die Hoffnungen vieler Steuerpflichtiger und ihrer Berater darauf, dass der II. Senat des BFH das Parkhaus-Grundstück, anders als zuvor das FG Köln, nicht als steuerschädliches Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ansieht, sind leider enttäuscht worden. Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind enorm.
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Entscheidung des
[i] BFH, Urteil v. 28.2.2024 - II R 27/21, NWB ZAAAJ-69751 Wie weite Teile der Literatur und – zumindest in Bezug auf Beherbergungsbetriebe – auch die Finanzverwaltung, vertrat der Kläger die Auffassung, dass eine nach der Grundregel des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG zu Verwaltungsvermögen führende Nutzungsüberlassung von Grundstücken dann nicht vorliegt, wenn sich die Nutzungsüberlassung (wie es bei dem Parkhausbetrieb außer Streit stand) nach ertragsteuerlichen Grundsätzen als originär gewerbliche Tätigkeit darstellt. [i]Absage an den Rückausnahmekatalog R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019Einer solch einschränkenden Auslegung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG hat der II. Senat des BFH nunmehr angesichts d...