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NWB Nr. 29 vom Seite 1960

„Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“ als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

ein verfassungsrechtlich unbedenklicher Sieg des Gesetzeswortlauts?

Prof. Dr. Jürgen Mertes, Jonas Neef und Carina Klaas

[i] Schmidt/Leyh, Neuregelung des Begünstigungssystems für Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform 2016, Grundlagen, NWB SAAAG-36155 Schon seit langer Zeit war das erst kürzlich veröffentlichte (NWB ZAAAJ-69751) zur Frage der erbschaftsteuerlichen Verschonung des Erwerbs eines Parkhauses erwartet worden. Die Hoffnungen vieler Steuerpflichtiger und ihrer Berater darauf, dass der II. Senat des BFH das Parkhaus-Grundstück, anders als zuvor das FG Köln, nicht als steuerschädliches Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ansieht, sind leider enttäuscht worden. Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind enorm.

I. Einschränkung des Verwaltungsvermögenstatbestands bei gewerblicher Vermietung?

[i]Verschonungsmöglichkeiten bei Übertragung von BetriebsvermögenFür die lebzeitige Übertragung oder Vererbung von Betriebsvermögen sieht das ErbStG in §§ 13a, 13b bekanntlich die Möglichkeit einer weitgehenden oder sogar vollständigen Verschonung von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer vor. Von dieser Begünstigung ausgeschlossen ist jedoch im Betriebsvermögen enthaltenes sog. Verwaltungsvermögen, zu welchem nach dem Verwaltungsvermögenskatalog des § 13b Abs. 4 ErbStG u. a. auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten“ (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG) gehören.

[i]Einschränkung des Verwaltungsvermögenstatbestands bei gewerblicher Vermietung?Bislang bestanden erhebliche Rechtsunsicherheiten in Bezug ...

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