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Erbschaftsteuer | Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (90-%-Test) (Gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zu den Konsequenzen des (Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen) geäußert ().
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. - II R 49/21, BStBl 2023 II n.n., entschieden, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend auszulegen ist, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen auch aus Finanzmitteln i.S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten 90-%-Test die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Dies sei aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen geboten und widerspreche auch nicht dem Anl...