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Gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung
; Biedriba „Latvijas Informacijas un kommunikacijas technologijas asociacija“
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein gemeinnütziger Verein, der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanzierte Projekte durchführt, eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ausführt.
I. Leitsätze
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass von einem Verein, der keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, in Rechnung gestellte Aus- und Fortbildungsdienstleistungen, die im Wesentlichen an Dritte untervergeben und in einem Umfang von bis zu 70 % ihres Gesamtbetrags aus europäischen Fondsmitteln subventioniert wurden, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen darstellen, ohne dass Art. 28 der Richtlinie 2006/112 Anwendung findet, wenn es keinen ausdrücklichen Geschäftsbesorgungsvertrag gibt, anhand dessen sich das Vorliegen einer Dienstleistung feststellen lässt, die von einem Steuerpflichtigen im eigenen Namen und für Rechnung Dritter erbracht wird.
Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass Subventionen, die an einen Dienstleistungserbringer aus einem europäischen Fonds für eine konkrete Dienstleistung fließen, gemäß dieser Bestimmung als von einem Dritten erhaltene Zahlung in die Steuerbemessungsgrundlage fallen.
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ist da...